Satzung und Geschäftsordnung

Satzung der SPD Lauenburg

in der Fassung vom 02.12.2022

 

§ 1 Tätigkeitsgebiet, Name, Sitz

(1)         Der Ortsverein umfasst den Bereich der Stadt Lauenburg.

(2)         Er führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) Ortsverein Lauenburg. Sein Sitz ist Lauenburg.

 

§ 2 Mitgliedschaft

Für die Mitgliedschaft in der SPD gelten die Bestimmungen des Organisationsstatuts der SPD in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 3 Organe des Ortsvereins

Organe des Ortsvereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung, und
  2. der Vorstand.

 

§ 4 Funktions- und Mandatsträger*innen, Quotierung

(1)         Für Funktions- und Mandatsträger*innen und ihre Wahl sind die Regelungen im Organisationsstatut (§§ 11 und 12) und die Wahlordnung anzuwenden.

 

(2)         In den Funktionen und Mandaten der Partei müssen Frauen und Männer mindestens zu je 40 % vertreten sein. Die Pflicht richtet sich an das wählende oder entsendende Gremium. Das Verfahren der Wahl regelt die Wahlordnung der SPD.

 

(3)         Im Ortsvereinsvorstand sollen 20 % der Mitglieder zum Zeitpunkt des Amtsantritts das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für den geschäftsführenden Vorstand bezieht sich Satz 1 auf mindestens eine Person.

 

§ 5 Mandate

(1)         In öffentlichen Mandaten sollen Frauen und Männer zu je 50 % vertreten sein. Die angemessene Vertretung wird durch die Aufstellung von alternierenden Wahllisten sichergestellt.

 

(2)         Auf Wahllisten soll in jedem 5er-Block mindestens eine Person unter 35 Jahren vom Vorstand vorgeschlagen werden.

 

(3)         Für die Abstimmung über Wahlvorschläge gilt die Wahlordnung der SPD.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

(1)         Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Sie soll mindestens zwei Mal im Jahr stattfinden, davon einmal als Jahreshauptversammlung. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Wahl des Ortsvereinsvorstandes, der Revisor*innen und der Delegierten zu Kreisparteitagen/-delegiertenkonferenzen, die Entgegennahme von Berichten sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Entscheidungen. Während eines Geschäftsjahres notwendige Ergänzungswahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt.

 

(2)         Die regulären Wahlen erfolgen auf zwei Jahre.

 

(3)         Sie ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Es muss ein Protokoll geführt werden. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

(4)         Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und einer Ladungsfrist von 10 Tagen einberufen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen mit verkürzter Ladefrist einberufen.

 

(5)         Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt.

 

(6)         Anträge zu Mitgliederversammlungen müssen vier Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen, damit der Vorstand noch darüber beraten kann.

 

(7)         Initiativanträge müssen bis zum Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen. Initiativanträge müssen dringlich sein, d.h. einen aktuellen Bezug zu Ereignissen haben, die zwischen dem Antragsschluss und dem Beginn der Mitgliederversammlung liegen. Dieser Bezug muss im Antrag dargelegt sein. Über die Dringlichkeit wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

 

(8)         Die Sitzungsleitung obliegt dem*der Vorsitzenden oder der Vertretung.

 

§ 7 Wahl des Ortsvereinsvorstands

(1)         Der Ortsvereinsvorstand besteht aus:

  1. dem*der Vorsitzenden ODER zwei gleichberechtigten Vorsitzenden („Doppelspitze“), davon mindestens eine Frau,
  2. eine*r stellvertretenden Vorsitzenden (entfällt bei einer Doppelspitze),
  3. dem*der Schriftführer*in,
  4. dem*der Kassierer*in,
  5. der*dem Mitgliederbeauftragten,
  6. zwei Beisitzer*innen.

Die Mitgliederversammlung beschließt vor der Wahl mit einfacher Mehrheit, ob ein*e Vorsitzende*r oder aber zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon eine Frau, gewählt werden sollen. Die Regelungen dieser Satzung und die der übergeordneten Statuten, die den*die Vorsitzende*n als Einzelvorsitz betreffen, gelten für die beiden Vorsitzenden entsprechend.

 

(2)         Die Wahl des Ortsvereinsvorstands erfolgt in getrennten Wahlgängen. Nacheinander werden gewählt:

  1. der*die Vorsitzende oder zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon mindestens eine Frau, jeweils in Einzelwahl,
  2. der*die stellvertretende Vorsitzende in Einzelwahl (entfällt bei einer Doppelspitze),
  3. der*die Schriftführer*in in Einzelwahl,
  4. der*die Kassierer*in in Einzelwahl,
  5. der*die Mitgliederbeauftragte in Einzelwahl,
  6. die zwei Beisitzer*innen in Listenwahl gem. § 8 der Wahlordnung der SPD. Im Ersten Wahlgang ist nur gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat. Bei der Feststellung der für jedes Geschlecht geltenden Mindestzahl werden die in der vorhergehenden Einzelwahl gewählten Frauen und Männer berücksichtigt.

 

(3)         Die Arbeitsgemeinschaften und die Fraktion der SPD in der Stadtvertretung entsenden jeweils ein beratendes Mitglied in den Ortsvereinsvorstand.

 

§ 8 Aufgaben und Rechte des Ortsvereinsvorstands

Der Ortsvereinsvorstand ist das politische Führungsgremium des Ortsvereines, leitet den Ortsverein in allen Belangen und ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich. Ferner ist er für die Durchführung inhaltlicher Veranstaltung verantwortlich.

 

§ 9 Geschäftsführender Ortsvereinsvorstand

(1)         Der geschäftsführende Ortsvereinsvorstand führt die Beschlüsse des Ortsvereinsvorstands aus und die besonders dringlichen Vorstandsgeschäfte durch. Ihm gehören an:

 

  1. der*die Ortsvereinsvorsitzende*n
  2. der*die stellv. Ortsvereinsvorsitzende (entfällt bei einer Doppelspitze)
  3. der*die Schriftführer*in
  4. der*die Kassierer*in
  5. der*die Mitgliederbeauftragte.

 

(2)         Der Ortsvereinsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Vertretung des*r Ortsvereinsvorsitzenden sowie die Aufgaben und Befugnisse des geschäftsführenden Ortsvereinsvorstandes als personal- und finanzverantwortlichem Gremium geregelt sind.

 

§ 10 Revision

(1)         Zur Prüfung der Kassenführung beim Ortsverein werden zwei Revisor*innen gewählt. Die Revisor*innen dürfen nicht Mitglied des Ortsvereinsvorstandes oder Angestellte der Partei sein.

 

(2)         Die Kassengeschäfte sind regelmäßig, mindestens jährlich zu prüfen. Beanstandungen sind umgehend dem Ortsvereinsvorstand schriftlich mitzuteilen.

 

(3)         Die Revisor*innen sind an die Vertraulichkeit und den Datenschutz gebunden.

 

(4)         Der Bericht der Revisor*innen über die Kassenführung des Ortsvereins vor der Mitglieder-/Jahreshauptversammlung bildet die Grundlage für die Entlastung des Ortsvereinsvorstandes.

 

§ 11 Beauftragte

(1)         Dem Ortsvereinsvorstand steht es frei, Beauftragte zu benennen. Die Gesamtzahl darf die Hälfte der Zahl der gewählten Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes nicht überschreiten.

 

(2)         Die Beauftragung endet mit Beendigung des Auftrages, durch Abberufung durch den Vorstand oder spätestens mit der Neuwahl des Vorstands.

 

§ 12 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

§ 13 Geltung übergeordneter Satzungen

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Organisationsstatuts, der Wahlordnung, der Finanzordnung und der Schiedsordnung der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt unmittelbar nach Verabschiedung in Kraft.

Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung des Ortsvereins SPD Lauenburg am 02.12.2022.

 

Anhang: GESCHÄFTSORDNUNG

  1. Stimmberechtigte Mitglieder der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder des Ortsvereins Lauenburg/E.
  2. Das Wort wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt. Der/die Versammlungsleiterin kann jederzeit, die Referenten können zu ihren Tagesordnungspunkten jederzeit das Wort erhalten.
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.
  4. Wahlvorschläge können von jeder/jedem Stimmberechtigtem bis zum Beginn des Wahlganges eingebracht werden.
  5. Initiativ- und Dringlichkeitsanträge müssen dringlich sein, d.h. einen aktuellen Bezug zu Ereignissen haben, die zwischen dem Antragsschluss (vier Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung) und dem Beginn der Mitgliederversammlung liegen. Über die Dringlichkeit wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschieden. Die Abstimmung erfolgt, nachdem je ein Redner für und gegen die Dringlichkeit gesprochen hat.
  6. Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit mündlich gestellt werden. Das Wort wird hierzu außerhalb der Reihenfolge erteilt. Die Abstimmung erfolgt, nachdem je ein Redner für und gegen den Antrag gesprochen hat. Erfolgt keine Widerrede, gilt der Antrag als angenommen.
  7. Persönliche Bemerkungen sind am Schluss einer Debatte, jedoch vor einer Abstimmung zulässig. Sie dürfen nur der Abwehr persönlicher Angriffe oder der Richtigstellung eigener Ausführungen dienen.
  8. In Geschäftsordnungsdebatten und persönlichen Bemerkungen beträgt die Redezeit höchstens 3 Minuten.
  9. Nach 22:00 h dürfen grundsätzlich keine Abstimmungen mehr erfolgen. Ein begonnener Tagesordnungspunkt wird zum Abschluss gebracht.